Schmidt+Berner Online-Shop
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                    I. Allgemeines

                    1. Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen
                      ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch für
                      alle künftigen Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, auch
                      wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Durch die
                      erstmalige Zusendung, spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferung und
                      Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
                    2. Änderungen unserer Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer
                      Wirksamkeit ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung mit uns.
                      Schweigen auf etwaige abweichende Bedingungen des Käufers oder
                      Auftraggebers gelten nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Geschäfts-
                      oder Einkaufsbedingungen des Käufers oder Auftraggebers sind nur
                      wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluß schriftlich
                      anerkennen.

                    II. Angebote – Preise – Vertragsabschluss

                    1. Sämtliche Angebote, Preislisten und sonstige Werbeunterlagen sind
                      freibleibend und unverbindlich. Die Preise richten sich nach der jeweils
                      gültigen Preisliste, die jederzeit geändert werden kann. Sie verstehen
                      sich, soweit nicht anders angegeben, zzgl. der zum Lieferzeitpunkt
                      gültigen MwSt., zzgl. Kosten der Verpackung, Lieferung, Versicherung,
                      Installation und sonstiger Nebenkosten.
                    2. Lieferungen und Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.
                    3. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
                      zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Käufer vorher
                      eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der
                      Lieferung unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.
                    4. Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen uns zur Richtigstellung, auch bei schon erstellten Rechnungen.
                    5. Aufgrund technischen Fortschritts beruhende Konstruktions- und Formänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung vor.
                    6. Ein Dienstleistungstag entspricht = 6 Stunden. Ein 1/2-Dienstleistungstag entspricht = 3 Stunden.

                      Die Definition „Dienstleistungstage“ werden als Berechnungsgrundlage
                      u.a. für die Tätigkeiten „Beratung“, „Umsetzung“ und „Schulungen“ in den
                      Bereichen IT-Consultant, Konzepterstellung und Umsetzung von
                      Dokumentenmanagementsystemen herangezogen.

                    III. Lieferfristen und -termine

                    1. Lieferfristen und -termine gelten, sofern nicht durch eine
                      schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben, nur
                      annähernd. Die Fristen beginnen mit dem Zugang unserer
                      Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller
                      Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind zulässig und können
                      gesondert in Rechnung gestellt werden.
                    2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht
                      eingehalten, so ist der Käufer/Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag
                      berechtigt, jedoch nur nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten,
                      angemessenen Nachfrist zusammen mit der Erklärung, die Annahme der
                      Lieferung/Leistung nach Fristablauf abzulehnen. Erwächst dem
                      Käufer/Auftraggeber wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden
                      Verzögerungen oder Nichtlieferung ein Schaden, so erstreckt sich unsere
                      Haftung lediglich auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben
                      Fahrlässigkeit.
                    3. Ereignisse durch höhere Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen,
                      Streiks, Aussperrungen sowie unvorhersehbare Lieferschwierigkeiten
                      unserer Lieferanten führen zu einer angemessenen Verlängerung der
                      Liefer- und Leistungsfrist. Für ein Verschulden unserer Lieferanten
                      stehen wir nicht ein. Unter Mitteilung an den Käufer/Auftraggeber sind
                      wir berechtigt, die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zu
                      verlängern. Beide Vertragspartner haben das Recht, vom Vertrag
                      zurückzutreten, wenn die Verlängerung der Lieferzeit darüber hinaus aus
                      einem der vorstehenden Gründe mehr als drei Monate beträgt.
                    4. Dem Käufer/Auftraggeber stehen sonstige und weitergehende Ansprüche bei Lieferfristüberschreitungen nicht zu.

                    IV. Kostenvoranschläge (Reparatur)

                    Wird vor Ausführung eines Auftrages die Erstellung eines
                    Kostenvoranschlages gewünscht, so hat der Kunde dies ausdrücklich
                    anzugeben. Für den Kostenvoranschlag ist ein besonderes Entgelt zu

                    vereinbaren. Ein zum Zweck der Erstellung eines Kostenvoranschlages
                    demontierter Gegenstand, der nicht repariert werden soll, braucht nur
                    auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder
                    in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden. Diese Regelung gilt
                    nicht, wenn der Kunde seine Zustimmung zur Demontage verweigert hatte
                    oder die Demontage nicht erforderlich war.

                    V. Erfüllungsort – Versand – Lieferung – Gefahrenübergang

                    1. Erfüllungsort ist Oldenburg
                    2. Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine
                      schriftliche Vereinbarung getroffen, so treffen wir unter Ausschluss
                      jeglicher Haftung die Wahl. Der Versand selbst erfolgt in der Regel auf
                      Rechnung des Käufers/Auftraggebers und unversichert. Die Verpackung
                      erfolgt unter Berechnung der Selbstkosten und in handelsüblicher Weise.
                    3. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer,
                      spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr
                      einschließlich der Beschlagnahme auf den Käufer/Auftraggeber über. Dies
                      gilt auch bei Teillieferungen, Nachlieferungen und Nachbesserungen.
                    4. Wenn uns der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich ist, geht
                      die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den
                      Käufer/Auftraggeber über.
                    5. Nimmt der Käufer/Auftraggeber ordnungsgemäße Lieferungen oder
                      Leistungen vertragswidrig nicht ab oder wird auf Wunsch des Käufers der
                      Versand verzögert, sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr
                      des Käufers einzulagern oder selbst zu verwahren. Wir berechnen dem
                      Käufer die entstehenden Lagerkosten, mindestens 0,5% des Kaufpreises für
                      jeden Monat, es sei denn, dieser weist nach, dass die tatsächlich
                      entstandenen Kosten wesentlich geringer sind. Wir sind berechtigt, nach
                      Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den
                      Liefergegenstand zu verfügen und dem Käufer als Mindestschaden 20% des
                      Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, dieser weist nach, dass
                      unser tatsächlicher Schaden erheblich geringer ist.

                    VI. Zahlungsbedingungen

                    1. Zahlungen sind unverzüglich (innerhalb 7 Tagen) ohne jeden Abzug zu leisten.
                    2. Schecks und rediskontfähige und versteuerte Wechsel werden von uns
                      nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber
                      angenommen. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und
                      sind ohne Abzug sofort fällig und zahlbar.
                    3. Lieferung und Übersendung von Ware erfolgt gegen Vorkasse oder per
                      Speditions- bzw. Post-Nachnahme. Die Gewährung eines Zahlungsziels
                      bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
                    4. Bei Zahlungsverzug von mehr als sieben Tagen sind wir berechtigt,
                      ohne besondere Mahnung Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für
                      Überziehungskredite zu berechnen. Darüber hinaus bleibt die
                      Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vorbehalten.

                      Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände
                      bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen
                      geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufer/Auftraggeber zu mindern,
                      so werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung
                      mit uns sofort fällig und zahlbar, unabhängig von der Laufzeit etwa
                      hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel. Wir sind dann auch
                      berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch
                      ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern oder
                      entsprechende Sicherheiten zu fordern. Ferner sind wir berechtigt, von
                      Verträgen, die wir noch nicht erfüllt haben, unter Fristsetzung von zwei
                      Wochen verbunden mit der Rücktrittsandrohung, für den Fall der
                      Nichterfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen, zurückzutreten.
                      Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
                    5. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestrittener
                      oder rechtskräftiger festgestellter Gegenansprüche des
                      Käufer/Auftraggeber zulässig.

                    VII. Eigentumsvorbehalt

                    1. Alle gelieferten waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis
                      zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund,
                      einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen, auch aus
                      gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch
                      dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet
                      werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur
                      Sicherheit unserer Saldoforderung.
                    2. Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, Vorbehaltsware und in
                      unserem Miteigentum stehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu
                      verwahren und ausreichend zu versichern. Die Rechte aus den
                      Versicherungen werden bereits mit Abschluss eines diesen Bedingungen
                      unterliegenden Vertrages an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.
                      Der Käufer/Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
                      Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er
                      nicht in Verzug ist veräußern oder be- oder verarbeiten. Er ist zur
                      Weiterveräußerung nur dann berechtigt, wenn die Forderung aus der
                      Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten auf uns übergeht. Stundet
                      unser Vertragspartner gegenüber seinen Abnehmers den Verkaufspreis, so
                      hat sich der Vertragspartner seinen Abnehmers das Eigentum an der
                      veräußerten Ware zu gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir
                      uns das Eigentum bei der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben.
                      Bei Kreditverkäufern hat unser Vertragspartner seinen Abnehmer auf
                      unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und sicherzustellen, dass dieser
                      anerkannt wird.
                    3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber allein oder zusammen mit
                      uns nicht gehörender Ware veräußert, so werden schon jetzt die aus der
                      Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
                      Vorbehaltsware mit allen Neben-rechten abgetreten. Die Abtretung wird
                      angenommen. Auf unser Verlangen hat der Käufer/Auftraggeber die
                      Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die
                      Abtretung anzuzeigen. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag.
                    4. Bei Zahlungsverzug des Käufer/Auftraggebers oder bei sonstiger
                      Gefährdung der Erfüllung unseres Zahlungsanspruches, bei Verstößen des
                      Käufer/Auftraggeber gegen die ihm ansonsten obliegenden

                      Verpflichtungen, sind wir berechtigt:
                      1. die Ermächtigung zur Veräußerung oder Ver-/Bearbeitung oder zum
                        Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen
                        Forderungen zu widerrufen;
                      2. die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers/
                        Auftraggeber zu verlangen, ohne dass diesem gegen den Herausgabeanspruch
                        ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom
                        Vertrag zurücktreten;
                      3. Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten;
                      4. Die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verkaufen und den Erlös
                        gegenzurechnen. Falls eine Vorbehaltsware bereits im Gebrauch war, kann
                        eine Rücknahme höchstens zu dem von uns festgestellten

                        Restwert erfolgen. Falls der Vertragspartner den von uns festgestellten
                        Restwert nicht anerkennt, unterwirft er sich der Restwertfeststellung
                        eines neutralen Sachverständigen oder Herstellers. Diese Feststellung
                        ist für beide Seiten verbindlich. Die Kosten für den Sachverständigen
                        hat unser Vertragspartner zu tragen. Sämtliche hierdurch entstandenen
                        Kosten, auch aus der Verwertung der

                        Vorbehaltsware trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne
                        Nachweis 10% des Verwertungserlöses zzgl. Umsatzsteuer. Sie sind höher
                        oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder

                        der Käufer/Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist.
                    5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des
                      Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
                      Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Käufer/Auftraggeber, die
                      Vorbehaltsware weiterzuveräußern, sie zu verwenden oder sie einzubauen,
                      ferner die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Die
                      gleichen Rechtsfolgen treten bei einem Scheckprotest ein.
                    6. Der Käufer/Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung
                      unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu
                      erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen sowie
                      Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen, bei allen
                      Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die
                      uns abgetretene Forderung, hat uns der Käufer/Auftraggeber unverzüglich
                      zu benachrichtigen. Der Käufer/Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur
                      Aufhebung des Zugriffs u. Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen
                      aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden
                      können.
                    7. Auf Verlangen des Käufer/Auftraggeber werden wir Sicherheiten
                      insoweit freigeben, als ihr Wert die zusichernde Forderung insgesamt um
                      mehr als 10% übersteigt.
                    8. Soweit wir berechtigt sind, Vorbehaltsware zurückzunehmen, räumt der
                      Käufer/Auftraggeber uns sowie unseren Beauftragten das unwiderrufliche
                      Recht ein, seine Geschäftsräume zu geschäftsüblichen Zeiten, ggf. mit
                      Fahrzeugen, zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.

                    VIII. Mängelrügen – Gewährleistungen

                    1. Wir gewähren im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, dass die
                      gelieferten Waren zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von
                      Material- und Herstellungsfehlern sind, die den Wert oder die
                      Tauglichkeit der Waren erheblich mindern sowie etwaige von uns
                      ausdrücklich schriftlich zugesicherte Eigenschaften besitzen. Eine über
                      die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften hinausgehende
                      unselbständige Garantie wird nur bei besonders bezeichneten Waren bzw.
                      bei ausdrücklich schriftlicher Zusicherung gewährt.
                    2. Mängel, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Transportschäden,
                      Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich nach Empfang der
                      Lieferung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung
                      schriftlich binnen Wochenfrist, beginnend mit dem Eingangstag der
                      Lieferung bei dem Käufer/Auftraggeber zu rügen. Nicht offensichtliche
                      Mängel binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung. Unterlässt er eine
                      solche unverzügliche Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt.
                      Eingetretene Transportschäden sind ebenso dem Beförderer unverzüglich
                      anzuzeigen. Die Untersuchungspflichten gemäß § 377 HGB bleiben
                      unberührt.
                    3. Wird ein Mangel an der gelieferten Ware nachgewiesen, so erfolgt
                      nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung unter der
                      Voraussetzung, dass der Käufer/Auftraggeber das mangelhafte Produkt mit
                      einem Ausdruck unter Erläuterung der näheren Umstände, unter denen sich
                      der Mangel gezeigt hat, an uns zurückgesandt hat. Eine dreimalige
                      Nachbesserung wird in jedem Falle als zumutbar angesehen. Bei
                      Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der
                      Käufer/Auftraggeber das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder
                      Herabsetzung des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht
                      zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.
                    4. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmen die nach
                      billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der
                      Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der

                      beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur
                      dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.
                      Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der
                      Werkunternehmer von der Mängelhaftung befreit.
                    5. Gibt der Käufer/Auftraggeber uns keine Gelegenheit, uns von dem
                      Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die
                      beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung,
                      entfallen alle Mängelansprüche.
                    6. Unsere Gewährleistungs- und /oder Garantiepflicht ist ausgeschlossen bei
                      1. Schäden und Verlusten, die durch Vertragsware oder ihren Gebrauch
                        entstehen, sowie Schäden, die auf Modifikation, Fehler in der
                        Installation, Brand, Blitzschlag etc. zurückzuführen sind;
                      2.  unsachgemäß durchgeführten Reparaturversuchen sowie sonstigen Eingriffen
                        von Kunden oder anderen nicht ermächtigten Personen;
                      3. Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung;
                      4.  Transportschäden;
                      5. Schäden, die beim Käufer/Auftraggeber durch natürliche Abnutzung,
                        Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs- und
                        Temperatureinflüsse entstanden sind;
                      6. Schäden durch den Einsatz ungeeigneter oder minderwertiger Ersatzteile, Betriebsstoffe oder Verbrauchsmaterialien;
                      7. Waren, für die handelsüblich keine Garantiepflicht besteht (Verschleißteile wie z.B. Druckköpfe und Farbbänder);
                      8. Ansprüche wegen geringfügiger Abweichung in der Ausführung gegenüber den Katalogen, Werbematerialien, Mustern etc.;
                      9. schlechte Instandhaltung der Ware durch den Käufer/Auftraggeber; Für
                        Nachbesserungsarbeiten, Ersatzteile oder Austausch haften wir im
                        gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware bis zum Ablauf von drei
                        Monaten nach Lieferung des Ersatzteils bzw. Ersatzgerätes oder nach
                        Durchführung der Nachbesserung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der
                        ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Lieferungsgegenstand. Für
                        gebrauchte Geräte ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
                    7. Wir sind berechtigt die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der
                      Käufer/Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen
                      Umfang nicht erfüllt hat. Eine Haftung für

                      Fremderzeugnisse unsererseits wird ausgeschlossen. Auf Verlangen treten
                      wir jedoch unserer Geschäftsleistungsansprüche gegen unserer
                      Vorlieferanten ab.
                    8. Wir übernehmen keine Gewähr für die Wiederverkäuflichkeit unserer
                      Produkte sowie deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck.
                    9. Ergibt die Überprüfung eines gezeigten Mangels, dass ein
                      Gewährleistungs-/Garantiefall nicht gegeben ist, gehen die Kosten der
                      Überprüfung zu unseren jeweiligen Sätzen sowie die Fracht- und
                      Versandkosten zu Lasten des Käufers/Auftraggeber.
                    10. Unserer Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand in unseren
                      Katalogen, Prospekten, Werbungen und Preislisten stellen lediglich
                      Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Sie sind nur
                      annähernd und ohne Gewähr. Die Zusicherung von Eigenschaften und der
                      Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedürfen in jedem Einzelfall
                      der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
                    11. Eine Rücknahme von Lagerwaren erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen
                      schriftlichen Zustimmung. Für den Fall der Rücknahme kann eine
                      Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwertes zzgl. gesetzlicher
                      Mehrwertsteuer erhoben werden.

                    IX. Verjährungsfrist der Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist)

                    a) Für Neugeräte leisten wir für den Zeitraum von einem Jahr und,
                    wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, für den Zeitraum
                    von zwei Jahren Gewähr.

                    b) Für Gebrauchtgeräte leisten wir für den Zeitraum von einem Jahr
                    Gewähr, sofern der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
                    Ansonsten ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit nicht ein Mangel
                    arglistig verschwiegen oder die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes
                    zugesichert worden ist.

                    X. Haftung

                    1. Soweit nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen die Ansprüche,
                      insbesondere Schadensansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, und Verletzung
                      von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei

                      Vertragsabschluss unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im
                      Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufer/Auftraggeber stehen,
                      zugestanden werden, sind sie soweit rechtlich

                      zulässig ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits.
                    2. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
                      Betriebsangehöriger gegenüber dem Käufer/Auftraggeber werden außer in
                      den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit

                      ausgeschlossen.
                    3. Beratungen und Auskünfte erfolgen nach dem bestem Wissen unserer
                      Mitarbeiter, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung.
                      Sofern das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die
                      Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht für die daraus
                      herrührenden Ansprüche des Käufers/Auftraggeber auf Haftung und
                      Gefährdung, Körperschäden und private Sachschäden, es sei denn, das
                      Gesetz lässt eine solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu.
                    4. Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere
                      entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter und den Verlust von Daten wird die
                      Haftung ausgeschlossen.
                    5. Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf solche
                      Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei Auftragsannahme nach
                      den uns damals bekannten Umständen zu rechnen war.
                    6. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen
                      Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab Lieferung
                      oder der Durchführung der beanstandeten Leistung.

                    XI. Vertragsbedingungen Updatevertrag „OnPremise“ Dokumentenmanagement-Software

                    Der Updatevertrag ist ein, für das erste Jahr verpflichtender,
                    Vertrag, der Ihnen Updates (Major und Minor Releases) zur
                    Dokumentenanagement-Software bietet. Grundsätzlich umfasst dieser
                    Vertrag nicht die Updateleistungen zu Drittanbieterlösungen. Diese
                    müssten gesondert in der Bestellung ausgewiesen sein.

                    Es besteht während der Laufzeit eine Updateverpflichtung.
                    Schmidt+Benrer führt grundsätzlich keine Korrekturen oder Erweiterungen
                    für ältere Versionen durch.

                    Der Updatevertrag umfasst keine Dienstleistungen, z.B. Updatebegleitung, und keinen Support.

                    Der Updatevertrag umfasst die digitale Lieferung von
                    Produktverbesserungen (Updates) sowie die Lieferung von neuen Versionen
                    (Major-Releases) während der Vertragslaufzeit.

                    Updates liefert Schmidt+Berner digital via E-Mail-Benachrichtigung an benannte qualifizierte Empfänger des Kunden.

                    Der Updatevertrag startet mit Rechnungsdatum und gilt pro Jahr
                    (Laufzeit). Er kann schriftlich 3 Monate vor Laufzeitende gekündigt
                    werden, ansonsten verlängert sich die Laufzeit automatisch um ein
                    weiteres Jahr.

                    Nach Ende der Laufzeit durch Kündigung sind Updates kostenpflichtig.

                    Die Rechnungsstellung erfolgt automatisch digital. Der Betrag für den
                    Updatevertrag beträgt 10% basierend auf dem Lizenzwert der Bearbeiter-
                    und Leselizenzen, Basislizenzen, Servertasks sowie ergänzend bestellter
                    Schnittstellen. Erhöht sich während der Vertragslaufzeit der Lizenzwert,
                    berechnet Schmidt+Berner für die verbleibenden Monate der
                    Vertragslaufzeit die verbleibenden Monate mit dem erhöhten Lizenzwert
                    anteilig.

                    Bei einer Vertragsbeendigung der Updates und dem späteren Wunsch einer
                    Wiederaufnahme, müssen die für die dazwischenliegende Zeit zwischen
                    Vertragsende und Vertragsanfang entgangene Beträge nachgeleistet werden.

                    XII. Vertragsbedingungen Supportvertrag (Hotline)

                    Der Supportvertrag ist ein, für das erste Jahr verpflichtender,
                    Vertrag, der Ihnen persönlichen Support / Hotline für kompakte Fragen zu
                    Dokumentenmanagement-Software bietet. Grundsätzlich umfasst dieser
                    Vertrag nicht die Supportleistungen zu Drittanbieterlösungen. Diese
                    müssten gesondert in der Bestellung ausgewiesen sein.

                    Nur der Systembetreuer/Administrator (sehr gute Windows Server
                    Kenntnisse vorausgesetzt) des Dokumenten-Managents-Servers sowie die als
                    ADVANCED trainierten Anwender sind supportberechtigt.

                    Eine Supportanfrage umfasst kompakte Anfragen (max. 15 Minuten
                    Bearbeitungszeit) ausschließlich zur Schmidt+Berner
                    Dokumentenmanagement-Server- und Clientsoftware und ersetzt nicht das
                    Training oder das Lesen der Dokumentation. Für alle anderen Fragen
                    außerhalb von Schmidt+Berner (themenfremde Fragen, z.B. zum
                    Betriebssystem, Konfiguration des Datenbankservers, Backups,
                    Interneteinstellungen, etc) sowie Beratungsleistungen zu
                    Dokumentenmanagement-Software (z.B. Konfiguration/Konzeption von
                    Workflows, Berechtigungen, Klassifizierungen) beantworten wir im Rahmen
                    von kostenpflichtigen Dienstleistungen.

                    Der telefonische Support ist werktags von 9-12 und 13-16:30 Uhr
                    erreichbar. Für Anfragen via E-Mail reagieren wir mit einem ersten
                    Feedback bestmöglich unverzüglich, aber spätestens zum nächsten Werktag.

                    Sie erreichen den Support via Telefon unter +49 441 361332 – 0 oder via E-Mail via hotline-dms@schmidt-berner.de.

                    Der Supportvertrag startet mit Rechnungsdatum und gilt pro Jahr
                    (Laufzeit). Er kann schriftlich 3 Monate vor Laufzeitende gekündigt
                    werden, ansonsten verlängert sich die Laufzeit automatisch um ein
                    weiteres Jahr. Nach Ende der Laufzeit durch Kündigung ist der Support
                    kostenpflichtig.

                    Die Rechnungsstellung erfolgt automatisch digital. Der Betrag für den
                    Supportvertrag beträgt 9% basierend auf dem Lizenzwert der Bearbeiter-
                    und Leselizenzen, Basislizenzen, Servertasks sowie ergänzend bestellter
                    Schnittstellen. Erhöht sich während der Vertragslaufzeit der Lizenzwert,
                    berechnet Schmidt+Berner für die verbleibenden Monate der
                    Vertragslaufzeit die verbleibenden Monate mit dem erhöhten Lizenzwert
                    anteilig.

                    Bei einer Vertragsbeendigung des Supports und dem späteren Wunsch
                    einer Wiederaufnahme, müssen die für die dazwischenliegende Zeit
                    zwischen Vertragsende und Vertragsanfang entgangene Beträge
                    nachgeleistet werden.

                     

                    XIII. Rechtsgrundlage – Gerichtsstand

                    1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
                    2. Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, wird für alle Rechtsstreitigkeiten
                      aus und im Zusammenhang mit diesen Bedingungen unterliegenden Vertrag
                      die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Oldenburg vereinbart.

                    XIV. Unwirksamkeit von Klauseln

                    Sollten einzelne oder vorstehende Bestimmungen unwirksam sein oder
                    werden, so treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche
                    Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter
                    angemessener Wahrung beidseitiger Interessen am nächsten kommt.

                    • Schmidt+Berner Vertriebs-GmbH

                      Oldenburg, Februar 2019






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