Schmidt+Berner Online-Shop
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I. Allgemeines

  1. Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen
    ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch für
    alle künftigen Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, auch
    wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Durch die
    erstmalige Zusendung, spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferung und
    Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
  2. Änderungen unserer Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer
    Wirksamkeit ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung mit uns.
    Schweigen auf etwaige abweichende Bedingungen des Käufers oder
    Auftraggebers gelten nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Geschäfts-
    oder Einkaufsbedingungen des Käufers oder Auftraggebers sind nur
    wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluß schriftlich
    anerkennen.

II. Angebote – Preise – Vertragsabschluss

  1. Sämtliche Angebote, Preislisten und sonstige Werbeunterlagen sind
    freibleibend und unverbindlich. Die Preise richten sich nach der jeweils
    gültigen Preisliste, die jederzeit geändert werden kann. Sie verstehen
    sich, soweit nicht anders angegeben, zzgl. der zum Lieferzeitpunkt
    gültigen MwSt., zzgl. Kosten der Verpackung, Lieferung, Versicherung,
    Installation und sonstiger Nebenkosten.
  2. Lieferungen und Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.
  3. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
    zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Käufer vorher
    eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der
    Lieferung unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.
  4. Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen uns zur Richtigstellung, auch bei schon erstellten Rechnungen.
  5. Aufgrund technischen Fortschritts beruhende Konstruktions- und Formänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung vor.
  6. Ein Dienstleistungstag entspricht = 6 Stunden. Ein 1/2-Dienstleistungstag entspricht = 3 Stunden.

    Die Definition „Dienstleistungstage“ werden als Berechnungsgrundlage
    u.a. für die Tätigkeiten „Beratung“, „Umsetzung“ und „Schulungen“ in den
    Bereichen IT-Consultant, Konzepterstellung und Umsetzung von
    Dokumentenmanagementsystemen herangezogen.

III. Lieferfristen und -termine

  1. Lieferfristen und -termine gelten, sofern nicht durch eine
    schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben, nur
    annähernd. Die Fristen beginnen mit dem Zugang unserer
    Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller
    Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind zulässig und können
    gesondert in Rechnung gestellt werden.
  2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht
    eingehalten, so ist der Käufer/Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag
    berechtigt, jedoch nur nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten,
    angemessenen Nachfrist zusammen mit der Erklärung, die Annahme der
    Lieferung/Leistung nach Fristablauf abzulehnen. Erwächst dem
    Käufer/Auftraggeber wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden
    Verzögerungen oder Nichtlieferung ein Schaden, so erstreckt sich unsere
    Haftung lediglich auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben
    Fahrlässigkeit.
  3. Ereignisse durch höhere Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen,
    Streiks, Aussperrungen sowie unvorhersehbare Lieferschwierigkeiten
    unserer Lieferanten führen zu einer angemessenen Verlängerung der
    Liefer- und Leistungsfrist. Für ein Verschulden unserer Lieferanten
    stehen wir nicht ein. Unter Mitteilung an den Käufer/Auftraggeber sind
    wir berechtigt, die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zu
    verlängern. Beide Vertragspartner haben das Recht, vom Vertrag
    zurückzutreten, wenn die Verlängerung der Lieferzeit darüber hinaus aus
    einem der vorstehenden Gründe mehr als drei Monate beträgt.
  4. Dem Käufer/Auftraggeber stehen sonstige und weitergehende Ansprüche bei Lieferfristüberschreitungen nicht zu.

IV. Kostenvoranschläge (Reparatur)

Wird vor Ausführung eines Auftrages die Erstellung eines
Kostenvoranschlages gewünscht, so hat der Kunde dies ausdrücklich
anzugeben. Für den Kostenvoranschlag ist ein besonderes Entgelt zu

vereinbaren. Ein zum Zweck der Erstellung eines Kostenvoranschlages
demontierter Gegenstand, der nicht repariert werden soll, braucht nur
auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder
in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden. Diese Regelung gilt
nicht, wenn der Kunde seine Zustimmung zur Demontage verweigert hatte
oder die Demontage nicht erforderlich war.

V. Erfüllungsort – Versand – Lieferung – Gefahrenübergang

  1. Erfüllungsort ist Oldenburg
  2. Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine
    schriftliche Vereinbarung getroffen, so treffen wir unter Ausschluss
    jeglicher Haftung die Wahl. Der Versand selbst erfolgt in der Regel auf
    Rechnung des Käufers/Auftraggebers und unversichert. Die Verpackung
    erfolgt unter Berechnung der Selbstkosten und in handelsüblicher Weise.
  3. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer,
    spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr
    einschließlich der Beschlagnahme auf den Käufer/Auftraggeber über. Dies
    gilt auch bei Teillieferungen, Nachlieferungen und Nachbesserungen.
  4. Wenn uns der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich ist, geht
    die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den
    Käufer/Auftraggeber über.
  5. Nimmt der Käufer/Auftraggeber ordnungsgemäße Lieferungen oder
    Leistungen vertragswidrig nicht ab oder wird auf Wunsch des Käufers der
    Versand verzögert, sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr
    des Käufers einzulagern oder selbst zu verwahren. Wir berechnen dem
    Käufer die entstehenden Lagerkosten, mindestens 0,5% des Kaufpreises für
    jeden Monat, es sei denn, dieser weist nach, dass die tatsächlich
    entstandenen Kosten wesentlich geringer sind. Wir sind berechtigt, nach
    Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den
    Liefergegenstand zu verfügen und dem Käufer als Mindestschaden 20% des
    Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, dieser weist nach, dass
    unser tatsächlicher Schaden erheblich geringer ist.

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind unverzüglich (innerhalb 7 Tagen) ohne jeden Abzug zu leisten.
  2. Schecks und rediskontfähige und versteuerte Wechsel werden von uns
    nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber
    angenommen. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und
    sind ohne Abzug sofort fällig und zahlbar.
  3. Lieferung und Übersendung von Ware erfolgt gegen Vorkasse oder per
    Speditions- bzw. Post-Nachnahme. Die Gewährung eines Zahlungsziels
    bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  4. Bei Zahlungsverzug von mehr als sieben Tagen sind wir berechtigt,
    ohne besondere Mahnung Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für
    Überziehungskredite zu berechnen. Darüber hinaus bleibt die
    Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vorbehalten.

    Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände
    bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen
    geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufer/Auftraggeber zu mindern,
    so werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung
    mit uns sofort fällig und zahlbar, unabhängig von der Laufzeit etwa
    hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel. Wir sind dann auch
    berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch
    ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern oder
    entsprechende Sicherheiten zu fordern. Ferner sind wir berechtigt, von
    Verträgen, die wir noch nicht erfüllt haben, unter Fristsetzung von zwei
    Wochen verbunden mit der Rücktrittsandrohung, für den Fall der
    Nichterfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen, zurückzutreten.
    Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
  5. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestrittener
    oder rechtskräftiger festgestellter Gegenansprüche des
    Käufer/Auftraggeber zulässig.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis
    zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund,
    einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen, auch aus
    gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch
    dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet
    werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur
    Sicherheit unserer Saldoforderung.
  2. Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, Vorbehaltsware und in
    unserem Miteigentum stehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu
    verwahren und ausreichend zu versichern. Die Rechte aus den
    Versicherungen werden bereits mit Abschluss eines diesen Bedingungen
    unterliegenden Vertrages an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.
    Der Käufer/Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
    Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er
    nicht in Verzug ist veräußern oder be- oder verarbeiten. Er ist zur
    Weiterveräußerung nur dann berechtigt, wenn die Forderung aus der
    Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten auf uns übergeht. Stundet
    unser Vertragspartner gegenüber seinen Abnehmers den Verkaufspreis, so
    hat sich der Vertragspartner seinen Abnehmers das Eigentum an der
    veräußerten Ware zu gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir
    uns das Eigentum bei der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben.
    Bei Kreditverkäufern hat unser Vertragspartner seinen Abnehmer auf
    unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und sicherzustellen, dass dieser
    anerkannt wird.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber allein oder zusammen mit
    uns nicht gehörender Ware veräußert, so werden schon jetzt die aus der
    Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
    Vorbehaltsware mit allen Neben-rechten abgetreten. Die Abtretung wird
    angenommen. Auf unser Verlangen hat der Käufer/Auftraggeber die
    Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die
    Abtretung anzuzeigen. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag.
  4. Bei Zahlungsverzug des Käufer/Auftraggebers oder bei sonstiger
    Gefährdung der Erfüllung unseres Zahlungsanspruches, bei Verstößen des
    Käufer/Auftraggeber gegen die ihm ansonsten obliegenden

    Verpflichtungen, sind wir berechtigt:
    1. die Ermächtigung zur Veräußerung oder Ver-/Bearbeitung oder zum
      Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen
      Forderungen zu widerrufen;
    2. die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers/
      Auftraggeber zu verlangen, ohne dass diesem gegen den Herausgabeanspruch
      ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom
      Vertrag zurücktreten;
    3. Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten;
    4. Die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verkaufen und den Erlös
      gegenzurechnen. Falls eine Vorbehaltsware bereits im Gebrauch war, kann
      eine Rücknahme höchstens zu dem von uns festgestellten

      Restwert erfolgen. Falls der Vertragspartner den von uns festgestellten
      Restwert nicht anerkennt, unterwirft er sich der Restwertfeststellung
      eines neutralen Sachverständigen oder Herstellers. Diese Feststellung
      ist für beide Seiten verbindlich. Die Kosten für den Sachverständigen
      hat unser Vertragspartner zu tragen. Sämtliche hierdurch entstandenen
      Kosten, auch aus der Verwertung der

      Vorbehaltsware trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne
      Nachweis 10% des Verwertungserlöses zzgl. Umsatzsteuer. Sie sind höher
      oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder

      der Käufer/Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist.
  5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des
    Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
    Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Käufer/Auftraggeber, die
    Vorbehaltsware weiterzuveräußern, sie zu verwenden oder sie einzubauen,
    ferner die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Die
    gleichen Rechtsfolgen treten bei einem Scheckprotest ein.
  6. Der Käufer/Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung
    unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu
    erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen sowie
    Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen, bei allen
    Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die
    uns abgetretene Forderung, hat uns der Käufer/Auftraggeber unverzüglich
    zu benachrichtigen. Der Käufer/Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur
    Aufhebung des Zugriffs u. Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen
    aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden
    können.
  7. Auf Verlangen des Käufer/Auftraggeber werden wir Sicherheiten
    insoweit freigeben, als ihr Wert die zusichernde Forderung insgesamt um
    mehr als 10% übersteigt.
  8. Soweit wir berechtigt sind, Vorbehaltsware zurückzunehmen, räumt der
    Käufer/Auftraggeber uns sowie unseren Beauftragten das unwiderrufliche
    Recht ein, seine Geschäftsräume zu geschäftsüblichen Zeiten, ggf. mit
    Fahrzeugen, zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.

VIII. Mängelrügen – Gewährleistungen

  1. Wir gewähren im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, dass die
    gelieferten Waren zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von
    Material- und Herstellungsfehlern sind, die den Wert oder die
    Tauglichkeit der Waren erheblich mindern sowie etwaige von uns
    ausdrücklich schriftlich zugesicherte Eigenschaften besitzen. Eine über
    die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften hinausgehende
    unselbständige Garantie wird nur bei besonders bezeichneten Waren bzw.
    bei ausdrücklich schriftlicher Zusicherung gewährt.
  2. Mängel, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Transportschäden,
    Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich nach Empfang der
    Lieferung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung
    schriftlich binnen Wochenfrist, beginnend mit dem Eingangstag der
    Lieferung bei dem Käufer/Auftraggeber zu rügen. Nicht offensichtliche
    Mängel binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung. Unterlässt er eine
    solche unverzügliche Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt.
    Eingetretene Transportschäden sind ebenso dem Beförderer unverzüglich
    anzuzeigen. Die Untersuchungspflichten gemäß § 377 HGB bleiben
    unberührt.
  3. Wird ein Mangel an der gelieferten Ware nachgewiesen, so erfolgt
    nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung unter der
    Voraussetzung, dass der Käufer/Auftraggeber das mangelhafte Produkt mit
    einem Ausdruck unter Erläuterung der näheren Umstände, unter denen sich
    der Mangel gezeigt hat, an uns zurückgesandt hat. Eine dreimalige
    Nachbesserung wird in jedem Falle als zumutbar angesehen. Bei
    Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der
    Käufer/Auftraggeber das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder
    Herabsetzung des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht
    zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.
  4. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmen die nach
    billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der
    Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der

    beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur
    dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.
    Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der
    Werkunternehmer von der Mängelhaftung befreit.
  5. Gibt der Käufer/Auftraggeber uns keine Gelegenheit, uns von dem
    Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die
    beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung,
    entfallen alle Mängelansprüche.
  6. Unsere Gewährleistungs- und /oder Garantiepflicht ist ausgeschlossen bei
    1. Schäden und Verlusten, die durch Vertragsware oder ihren Gebrauch
      entstehen, sowie Schäden, die auf Modifikation, Fehler in der
      Installation, Brand, Blitzschlag etc. zurückzuführen sind;
    2.  unsachgemäß durchgeführten Reparaturversuchen sowie sonstigen Eingriffen
      von Kunden oder anderen nicht ermächtigten Personen;
    3. Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung;
    4.  Transportschäden;
    5. Schäden, die beim Käufer/Auftraggeber durch natürliche Abnutzung,
      Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs- und
      Temperatureinflüsse entstanden sind;
    6. Schäden durch den Einsatz ungeeigneter oder minderwertiger Ersatzteile, Betriebsstoffe oder Verbrauchsmaterialien;
    7. Waren, für die handelsüblich keine Garantiepflicht besteht (Verschleißteile wie z.B. Druckköpfe und Farbbänder);
    8. Ansprüche wegen geringfügiger Abweichung in der Ausführung gegenüber den Katalogen, Werbematerialien, Mustern etc.;
    9. schlechte Instandhaltung der Ware durch den Käufer/Auftraggeber; Für
      Nachbesserungsarbeiten, Ersatzteile oder Austausch haften wir im
      gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware bis zum Ablauf von drei
      Monaten nach Lieferung des Ersatzteils bzw. Ersatzgerätes oder nach
      Durchführung der Nachbesserung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der
      ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Lieferungsgegenstand. Für
      gebrauchte Geräte ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
  7. Wir sind berechtigt die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der
    Käufer/Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen
    Umfang nicht erfüllt hat. Eine Haftung für

    Fremderzeugnisse unsererseits wird ausgeschlossen. Auf Verlangen treten
    wir jedoch unserer Geschäftsleistungsansprüche gegen unserer
    Vorlieferanten ab.
  8. Wir übernehmen keine Gewähr für die Wiederverkäuflichkeit unserer
    Produkte sowie deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck.
  9. Ergibt die Überprüfung eines gezeigten Mangels, dass ein
    Gewährleistungs-/Garantiefall nicht gegeben ist, gehen die Kosten der
    Überprüfung zu unseren jeweiligen Sätzen sowie die Fracht- und
    Versandkosten zu Lasten des Käufers/Auftraggeber.
  10. Unserer Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand in unseren
    Katalogen, Prospekten, Werbungen und Preislisten stellen lediglich
    Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Sie sind nur
    annähernd und ohne Gewähr. Die Zusicherung von Eigenschaften und der
    Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedürfen in jedem Einzelfall
    der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  11. Eine Rücknahme von Lagerwaren erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen
    schriftlichen Zustimmung. Für den Fall der Rücknahme kann eine
    Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwertes zzgl. gesetzlicher
    Mehrwertsteuer erhoben werden.

IX. Verjährungsfrist der Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist)

a) Für Neugeräte leisten wir für den Zeitraum von einem Jahr und,
wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, für den Zeitraum
von zwei Jahren Gewähr.

b) Für Gebrauchtgeräte leisten wir für den Zeitraum von einem Jahr
Gewähr, sofern der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
Ansonsten ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit nicht ein Mangel
arglistig verschwiegen oder die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes
zugesichert worden ist.

X. Haftung

  1. Soweit nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen die Ansprüche,
    insbesondere Schadensansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, und Verletzung
    von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei

    Vertragsabschluss unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im
    Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufer/Auftraggeber stehen,
    zugestanden werden, sind sie soweit rechtlich

    zulässig ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits.
  2. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
    Betriebsangehöriger gegenüber dem Käufer/Auftraggeber werden außer in
    den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit

    ausgeschlossen.
  3. Beratungen und Auskünfte erfolgen nach dem bestem Wissen unserer
    Mitarbeiter, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung.
    Sofern das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die
    Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht für die daraus
    herrührenden Ansprüche des Käufers/Auftraggeber auf Haftung und
    Gefährdung, Körperschäden und private Sachschäden, es sei denn, das
    Gesetz lässt eine solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu.
  4. Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere
    entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter und den Verlust von Daten wird die
    Haftung ausgeschlossen.
  5. Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf solche
    Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei Auftragsannahme nach
    den uns damals bekannten Umständen zu rechnen war.
  6. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen
    Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab Lieferung
    oder der Durchführung der beanstandeten Leistung.

XI. Vertragsbedingungen Updatevertrag „OnPremise“ Dokumentenmanagement-Software

Der Updatevertrag ist ein, für das erste Jahr verpflichtender,
Vertrag, der Ihnen Updates (Major und Minor Releases) zur
Dokumentenanagement-Software bietet. Grundsätzlich umfasst dieser
Vertrag nicht die Updateleistungen zu Drittanbieterlösungen. Diese
müssten gesondert in der Bestellung ausgewiesen sein.

Es besteht während der Laufzeit eine Updateverpflichtung.
Schmidt+Benrer führt grundsätzlich keine Korrekturen oder Erweiterungen
für ältere Versionen durch.

Der Updatevertrag umfasst keine Dienstleistungen, z.B. Updatebegleitung, und keinen Support.

Der Updatevertrag umfasst die digitale Lieferung von
Produktverbesserungen (Updates) sowie die Lieferung von neuen Versionen
(Major-Releases) während der Vertragslaufzeit.

Updates liefert Schmidt+Berner digital via E-Mail-Benachrichtigung an benannte qualifizierte Empfänger des Kunden.

Der Updatevertrag startet mit Rechnungsdatum und gilt pro Jahr
(Laufzeit). Er kann schriftlich 3 Monate vor Laufzeitende gekündigt
werden, ansonsten verlängert sich die Laufzeit automatisch um ein
weiteres Jahr.

Nach Ende der Laufzeit durch Kündigung sind Updates kostenpflichtig.

Die Rechnungsstellung erfolgt automatisch digital. Der Betrag für den
Updatevertrag beträgt 10% basierend auf dem Lizenzwert der Bearbeiter-
und Leselizenzen, Basislizenzen, Servertasks sowie ergänzend bestellter
Schnittstellen. Erhöht sich während der Vertragslaufzeit der Lizenzwert,
berechnet Schmidt+Berner für die verbleibenden Monate der
Vertragslaufzeit die verbleibenden Monate mit dem erhöhten Lizenzwert
anteilig.

Bei einer Vertragsbeendigung der Updates und dem späteren Wunsch einer
Wiederaufnahme, müssen die für die dazwischenliegende Zeit zwischen
Vertragsende und Vertragsanfang entgangene Beträge nachgeleistet werden.

XII. Vertragsbedingungen Supportvertrag (Hotline)

Der Supportvertrag ist ein, für das erste Jahr verpflichtender,
Vertrag, der Ihnen persönlichen Support / Hotline für kompakte Fragen zu
Dokumentenmanagement-Software bietet. Grundsätzlich umfasst dieser
Vertrag nicht die Supportleistungen zu Drittanbieterlösungen. Diese
müssten gesondert in der Bestellung ausgewiesen sein.

Nur der Systembetreuer/Administrator (sehr gute Windows Server
Kenntnisse vorausgesetzt) des Dokumenten-Managents-Servers sowie die als
ADVANCED trainierten Anwender sind supportberechtigt.

Eine Supportanfrage umfasst kompakte Anfragen (max. 15 Minuten
Bearbeitungszeit) ausschließlich zur Schmidt+Berner
Dokumentenmanagement-Server- und Clientsoftware und ersetzt nicht das
Training oder das Lesen der Dokumentation. Für alle anderen Fragen
außerhalb von Schmidt+Berner (themenfremde Fragen, z.B. zum
Betriebssystem, Konfiguration des Datenbankservers, Backups,
Interneteinstellungen, etc) sowie Beratungsleistungen zu
Dokumentenmanagement-Software (z.B. Konfiguration/Konzeption von
Workflows, Berechtigungen, Klassifizierungen) beantworten wir im Rahmen
von kostenpflichtigen Dienstleistungen.

Der telefonische Support ist werktags von 9-12 und 13-16:30 Uhr
erreichbar. Für Anfragen via E-Mail reagieren wir mit einem ersten
Feedback bestmöglich unverzüglich, aber spätestens zum nächsten Werktag.

Sie erreichen den Support via Telefon unter +49 441 361332 – 0 oder via E-Mail via hotline-dms@schmidt-berner.de.

Der Supportvertrag startet mit Rechnungsdatum und gilt pro Jahr
(Laufzeit). Er kann schriftlich 3 Monate vor Laufzeitende gekündigt
werden, ansonsten verlängert sich die Laufzeit automatisch um ein
weiteres Jahr. Nach Ende der Laufzeit durch Kündigung ist der Support
kostenpflichtig.

Die Rechnungsstellung erfolgt automatisch digital. Der Betrag für den
Supportvertrag beträgt 9% basierend auf dem Lizenzwert der Bearbeiter-
und Leselizenzen, Basislizenzen, Servertasks sowie ergänzend bestellter
Schnittstellen. Erhöht sich während der Vertragslaufzeit der Lizenzwert,
berechnet Schmidt+Berner für die verbleibenden Monate der
Vertragslaufzeit die verbleibenden Monate mit dem erhöhten Lizenzwert
anteilig.

Bei einer Vertragsbeendigung des Supports und dem späteren Wunsch
einer Wiederaufnahme, müssen die für die dazwischenliegende Zeit
zwischen Vertragsende und Vertragsanfang entgangene Beträge
nachgeleistet werden.

 

XIII. Rechtsgrundlage – Gerichtsstand

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, wird für alle Rechtsstreitigkeiten
    aus und im Zusammenhang mit diesen Bedingungen unterliegenden Vertrag
    die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Oldenburg vereinbart.

XIV. Unwirksamkeit von Klauseln

Sollten einzelne oder vorstehende Bestimmungen unwirksam sein oder
werden, so treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche
Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter
angemessener Wahrung beidseitiger Interessen am nächsten kommt.

  • Schmidt+Berner Vertriebs-GmbH

    Oldenburg, Februar 2019






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